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Rechtswidriges Befahren der Umweltzone kann Abschöpfung des hierdurch erlangten Nutzungsvorteils, nicht aber der ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters rechtfertigen

Datum: 18.04.2017

Kurzbeschreibung: 

Mit Beschluss vom 30. März 2017 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Sabine Roggenbrod über die Zulässigkeit einer Vermögensabschöpfung nach dem – mit Bußgeld bedrohten – Befahren der Umweltzone mit hierfür nicht zugelassenen Fahrzeugen entschieden. Als Vermögensvorteil, der durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung erlangt wird, können danach nicht die ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters angesehen werden. Erlangt wird vielmehr ein Nutzungsvorteil durch den Einsatz eines Fahrzeugs, das in der Umweltzone nicht fahren darf. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.



Der (Verfalls-) Betroffene wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2016, mit dem gegen ihn ein Verfallsbetrag von 2.500,00 € wegen ersparter Aufwendungen für die Nachrüstung eines in der Umweltzone Stuttgart mit roter Feinstaubplakette angetroffenen Lastkraftwagens festgesetzt wurde. Er ist Inhaber eines Küchen- und Möbelmontageunternehmens außerhalb von Stuttgart. Am 22. Februar 2016 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle beanstandet, dass ein Angestellter des Betroffenen in der – nur für Fahrzeuge mit grüner Plakette zugelassenen – Umweltzone Stuttgart mit einem LKW Daimler Chrysler Atego fuhr, obwohl dieser nur über eine rote Plakette verfügte. Eine Ausnahmegenehmigung lag für das Fahrzeug nicht vor. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters hätte der Betroffene aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Plakette schaffen können. Gegen den Fahrer des Lastkraftwagens wurde keine Geldbuße festgesetzt. Allerdings wurde gegen den Betroffenen mit Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 17. Mai 2016 der Verfall eines Geldbetrages von 3.739,93 € angeordnet. Bei der Bemessung des Betrages orientierte sich die Bußgeldbehörde an dem günstigeren von zwei im Internet eingeholten Angeboten eines Unternehmens über die Nachrüstung eines Partikelfilters (inklusive Einbaukosten, jedoch abzüglich der Mehrwertsteuer). Auf den Einspruch des Betroffenen setzte das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 7. November 2016 einen Verfallsbetrag von 2.500,00 € fest, nachdem der Betroffene in der Hauptverhandlung das Angebot eines anderen Unternehmens zur Nachrüstung eines Partikelfilters für diesen Preis vorgelegt hatte.

 

Die Rechtsbeschwerde hat aufgrund der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2016 ist rechtsfehlerhaft, weil der Betroffene den für die Nachrüstung eines Rußpartikelfilters ersparten Geldbetrag nicht im Sinne des § 29a Abs. 2 OWiG durch die mit der Geldbuße bedrohte Handlung erlangt hat. Jedoch hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass Feststellungen getroffen werden können, auf die sich eine Verfallsanordnung in rechtsfehlerfreier Weise stützen lässt. Auszugehen ist davon, dass der in Frage stehende Ordnungswidrigkeitstatbestand das Fahren eines Lastkraftwagens mit roter Feinstaubplakette nicht überall, sondern nur innerhalb der Umweltzonen verbietet. Da der Betroffene sein Fahrzeug außerhalb der Umweltzonen fahren lassen darf, kann der erlangte Vermögensvorteil nicht schematisch mit den ersparten Aufwendungen für den Einbau eines Partikelfilters gleichgesetzt werden. Der Betroffene hat durch die mit Bußgeld bedrohte Handlung seines Fahrers somit nur den Vorteil erlangt, dass ein Fahrzeug innerhalb einer Umweltzone eingesetzt wurde, die es nicht befahren durfte. Der Senat hält es für möglich, diesen Nutzungsvorteil – ggf. durch Schätzung nach § 29a Abs. 3 OWiG – zu beziffern, zumal sich für die Anmietung vergleichbarer Lastkraftwagen ein Marktpreis ermitteln lässt. Grundsätzlich kommt zwar auch eine Abschöpfung des durch die Fahrt in der Umweltzone erwirtschafteten Erlöses in Betracht. Dies dürfte nach dem Schutzzweck des Verbotstatbestandes jedoch voraussetzen, dass ein Verfallsbetroffener in der Umweltzone ausschließlich oder weit überwiegend Beförderungs- oder Transportleistungen erbringt, wie dies beispielsweise bei Taxidienstleistungen oder Paketauslieferung der Fall wäre. Dass vorliegend eine solche Konstellation gegeben ist, liegt aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils und des Rechtsbeschwerdevorbringens zumindest nicht nahe.



Relevante Normen

Auszug aus dem Bußgeldkatalog (BKat)

Nr. 153

Mit einem Kraftfahrzeug   trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen   270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen

§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage   2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3
  § 49 Absatz 3 Nummer 4

 80 €



§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

(1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.

(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden.



Aktenzeichen

4 Rb 24 Ss 163/17 - Oberlandesgericht Stuttgart

15 OWi 66 Js 78266/16 - Amtsgericht Stuttgart

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