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Verhandlungsauftakt am 27. September 2023 im Musterverfahren gegen die Mercedes-Benz Group AG wegen des Vorwurfs der Verletzung von Kapital-marktinformationspflichten

Datum: 21.09.2023

Kurzbeschreibung: 

Verhandlungsauftakt am 27. September 2023 im Musterverfahren gegen die Mercedes-Benz Group AG wegen des Vorwurfs der Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt am

Mittwoch, 27. September 2023, ab 13.00 Uhr im Sitzungssaal 2.10,

2. OG, Archivstraße 15 A/B, 70182 Stuttgart

 

unter dem Vorsitz von Stefan Vatter erstmals in dem Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Mercedes-Benz Group AG. Diese wird in zahlreichen Prozessen vor dem Landgericht Stuttgart von Anlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie nach Behauptung der Kläger verschiedene Kapitalmarktinformationspflichten verletzt habe, die ihr im Hinblick auf – nach Ansicht der Kläger vorhandene – verbotene Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen oblegen hätten; mit diesen Abschalteinrichtungen sei bewirkt worden, dass gesetzliche Grenzwerte für Stickoxidemissionen nicht eingehalten worden seien. Das Landgericht Stuttgart hat mit Vorlagebeschluss vom 14. Januar 2021, Aktenzeichen 129 AR 1/21, dem Oberlandesgericht eine Vielzahl zwischen den Parteien umstrittener Tatsachen oder Rechtsfragen, die sich in vielen Ausgangsprozessen gleichermaßen stellen, als sog. Feststellungsziele zur Klärung vorgelegt (veröffentlicht im Klageregister des Bundesanzeigers).

Nachdem der 20. Zivilsenat mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 einen Privatanleger zum Musterkläger bestimmt hat, hatten die Parteien zunächst Gelegenheit, zu den zahlreichen Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses Stellung zu nehmen. Den nun anstehenden Verhandlungsauftakt plant der 20. Zivilsenat als Organisationstermin, um mit den Parteien eine Abschichtung des komplexen Prozessstoffs und die Strukturierung der weiteren Verfahrensführung zu besprechen („case management conference“).

 

Aktenzeichen

 

OLG Stuttgart: 20 Kap 1/21

LG Stuttgart: 129 AR 1/21 Kap

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